Information zur Verordnung (EU) 2019/1149 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Am 01. Februar 2021 ist die Verordnung (EU) 2019/1148 über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Kraft getreten. Dadurch wird die bisherige Verordnung (EU) 98/2013 abgelöst.
Über die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung informieren wir Sie und über die zu erfolgenden Änderungen. In unserem Lieferportfolio haben wir zwei Stoffe, die durch ihre Konzentration besonders im Fokus stehen: Es handelt sich dabei um Wasserstoffperoxid (50%) und Schwefelsäure (50%). Diese Stoffe dürfen wir nur nach Erhalt einer Endverbleibserklärung und Erfassung der Ausweisdaten eines Verantwortlichen beim gewerblichen Verwender verkaufen sowie mit einhergehender und erfolgter Plausibilitätsprüfung des Bedarfs des Kunden. Diese Erklärung und Überprüfung erfolgen jährlich. Sollte Ihnen der Aufwand oder die gesetzlich erforderliche Datenspeicherung zu aufwändig sein besteht natürlich die Möglichkeit auf das Alternativprodukt mit geringerer Konzentration, Schwefelsäure 37%, auszuweichen. Hier ist in der gewerblichen Verwendung keine Erfassung der Ausweisdaten erforderlich.
Gesetzlich verpflichtend!
Die Konzentrationen Schwefelsäure über 15% und unter 40% (bei uns 37%-ige Schwefelsäure) und Wasserstoffperoxid über 12% und unter oder gleich 35% Konzentration (bei uns 35%-iges H2O2) dürfen weiterhin an gewerbliche Verwender abgegeben werden unter Hinweis auf die beschränkten Ausgangsstoffe. Diesen Hinweis finden Sie auf unseren Lieferscheinen.
Umso wichtiger ist es für uns im Rahmen der Auftragserfassung mit Sorgfalt zu ermitteln, ob ein Kunde solche Ware für gewerbliche Zwecke oder für private Zwecke bezieht. Hierbei erfolgt eine Plausibilitätsprüfung, zu der wir gesetzlich verpflichtet sind.
Für Privatkunden (Abgabe von Stoffen an die Allgemeinheit) haben wir kein Wasserstoffperoxid in niedriger Konzentration in unserem Portfolio, jedoch haben wir Schwefelsäure mit einer Konzentration von 14,9% in unser Programm aufgenommen, um den Bedarf an flüssigen pH-Senkern für Privatkunden zu erfüllen.
Bitte prüfen Sie auch, ob sich für Sie und Ihr Unternehmen / Ihren öffentlichen Betrieb zusätzliche Verpflichtungen ergeben.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Entspechende Dokumente zum Download:
- Endverbleibserklärung pH Minus Schwefelsäure 50%: hier downloaden!
- Endverbleibserklärung Wasserstoffperoxid 50%: hier downloaden!
Weitere Informationen mit weiterführenden Links finden Sie auch hier: